Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 228

§ 228 – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

Kurz erklärt

  • Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis haben eine spezielle Verjährungsfrist.
  • Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
  • In bestimmten Fällen (nach §§ 370, 373 oder 374) beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
  • Diese Regelung betrifft steuerliche Forderungen.
  • Die Fristen beginnen zu laufen, sobald die Ansprüche geltend gemacht werden können.