Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 228
§ 228 – Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.
Kurz erklärt
- Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis haben eine spezielle Verjährungsfrist.
- Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
- In bestimmten Fällen (nach §§ 370, 373 oder 374) beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.
- Diese Regelung betrifft steuerliche Forderungen.
- Die Fristen beginnen zu laufen, sobald die Ansprüche geltend gemacht werden können.